AGB.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der CEYOND GmbH

CEYOND Gmbh
Wienerbergstraße 3-5
1100 Wien, Österreich
FN483235s
[email protected]
www.ceyond.group

 

Geltung, Vertragsabschluss

1.1
Die CEYOND GmbH (im Folgenden „CEYOND“) erbringt ihre Leistungen in den Bereichen Digital Marketing, CRM, Web Development & Design, IT- und Management-Consulting, IT-Offshoring sowie einem Mix aus individuell angepassten Leistungen aus den vorgenannten Produkten ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen CEYOND und dem Auftraggeber, selbst wenn nicht ausdrücklich auf diese Bezug genommen wird. Die AGB sind sowohl für Rechtsbeziehungen mit Unternehmern, als auch mit Einzelpersonen an-wendbar.

1.2
Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Dies gilt auch uneingeschränkt für sämtliche Vertragsanpassungen sowie Mehr-, Minder- und Regieleistungen. Abweichungen von diesen, sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Auftraggeber sind nur wirksam, wenn sie von CEYOND schriftlich bestätigt werden.

1.3
Allfällige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Auftraggebers widerspricht CEYOND ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Auftraggebers durch CEYOND bedarf es nicht.

1.4
Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen wider-spricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Auftraggeber in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.

1.5
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.6 Die Angebote von CEYOND sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, frei-bleibend und unverbindlich.

 

2. Social Media Kanäle

2.1
CEYOND weist den Auftraggeber vor Auftragserteilungen von Social Media Leistungen ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, Twitter, LinkedIn, etc. im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Anzeigen und Auftritte aus beliebigem Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das für CEYOND nicht kalkulierbare Risiko, dass sogenannte Posts und Auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nut-zers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall zunächst eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. CEYOND arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Auftraggeberss zu Grunde. Ausdrücklich erkennt der Auftraggeber mit Auftragserteilung an, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. CEYOND beabsichtigt, den Auftrag des Auftraggebers nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzu-halten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu er-reichen, kann CEYOND nicht dafür einstehen, dass beauftragte Auftritte/Accounts und In-halte auch jederzeit abrufbar sind.

2.2
Für die Erbringung der Leistungen benötigt CEYOND einen uneingeschränkten Zugriff auf bestehende bzw. neu zu erstellende Social Media Auftritte/Accounts. Der Auftraggeber wählt dazu entsprechende Nutzernamen und Kennwörter, die problemlos von CEYOND zur Bearbeitung dieser Accounts und der davon aus zu verbreitenden Inhalte genutzt werden können.

2.3
Der Auftraggeber stimmt hiermit ausdrücklich zu, dass CEYOND, gemäß des zugrundeliegenden und zuvor mit dem Auftraggeber abgestimmten und bestätigten Auftrags (vgl. Punkt 4, 5 und 6), im Namen des Auftraggeberss eigenständig Posts erstellen und öffentlich verbreiten kann. 

 

 

3. Konzept- und Ideenschutz

Hat der potentielle Auftraggeber CEYOND vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu Social Media Accounts und/oder Inhalten zu erstellen, und kommt CEYOND dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gelten nachstehende Regelungen:

3.1
Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch CEYOND treten der potentielle Auftraggeber und CEYOND in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen diese AGB zu Grunde.  

3.2
Der potentielle Auftraggeber erkennt an, dass CEYOND bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat. 

3.3
Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werk-höhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung von CEYOND ist dem potentiellen Auftraggeber schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

3.4
Das Konzept enthält darüber hinaus relevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategien definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden ins-besondere Schlagwörter, Texte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

3.5
Der potentielle Auftraggeber verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von CEYOND im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Ideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

3.6
Sofern der potentielle Auftraggeber der Meinung ist, dass ihm von CEYOND Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies CEYOND binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweis-mitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben. 

3.7
Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass CEYOND dem potentiellen Auftraggeber eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Auftraggeber verwendet, so ist davon auszugehen, dass CEYOND dabei verdienstlich wurde.    

3.8
Der potentielle Auftraggeber kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich geltender Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei CEYOND ein. 

4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, dem Angebot oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch CEYOND, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch CEYOND. Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit für CEYOND.

4.2
Alle Leistungen von CEYOND (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Auftraggeber zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Auftraggeber freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Auftraggebers gelten sie als vom Auftraggeber genehmigt. 

4.3
Der Auftraggeber wird CEYOND zeitgerecht und vollständig alle Informationen, Unterlagen, Räumlichkeiten und bei Bedarf sämtliche speziell nowendige Maschinen und Geräte zugänglich machen, welche für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von CEYOND wiederholt, zusätzlich erbracht werden müssen oder verzögert werden.

4.4
Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Sofern CEYOND für die Erbringung von Digital Marketing- oder Beratungsleistungen notwendiges Material (Bilder, Graphiken, etc.) erstellen oder beschaffen soll, darf sich CEYOND auch digitaler Plattformen, wie bspw. Shutterstock, Canva oder Pixabay, bedienen. Werden dazu vom Auftraggeber ausschließlich gratis verfügbare Bil-der/Graphiken wie bspw. auf Pixabay gefordert, so übernimmt CEYOND keinerlei Haftung für das Vorliegen der jeweiligen Verwendungsrechte. CEYOND haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Auftraggeber – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird CEYOND wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber CEYOND schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, CEYOND bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Auftraggeber stellt CEYOND hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

4.5
Die vorgenannten Punkte gelten gleichermaßen für Wartungen und Instandhaltungen, sprich sämtliche Leistungen, die zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft und des Betriebs der zu wartenden Komponenten notwendig sind.

4.6
Für über CEYOND erworbene Software-Lizenzen von Dritten, bspw. für Zoho Produkte, gelten die jeweils gültigen AGB des jeweiligen Lizenzgebers. CEYOND hat weder Einflussmöglichkeiten auf deren AGB, noch dazugehörige Preisschemata oder auf Änderungen von Funktionalitäten und Leistungsumfängen der einzelnen Software-Lizenzen und kann daher auch nicht dafür haftbar gemacht werden. CEYOND steht aber als initialer Ansprechpartner bei Fragen oder techn. Problemen, gegebenenfalls entgeltlich, dem Auftraggeber zur Verfügung.

 

5. Laufzeit & Kündigung

5.1
Die Laufzeit für die Leistungserbringung endet bei Projekten mit der Übergabe des zu liefernden Guts von CEYOND an den Auftraggeber sowie dessen Abnahme. Die Abnahme und die Bestätigung der Übernahme hat schriftlich zu erfolgen.

5.2
Bei fortlaufend zu erbringenden Leistungen gilt die in der Auftragsbestätigung festgelegte Kündigungsfrist. Ist darin keine Kündigungsfrist spezifiziert, so gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten für beide Vertragsparteien als vereinbart. Etwaige Änderungen der Kündigungsfrist erfordern eine beidseitige, schriftliche Einverständniserklärung.

5.3
Ein Vertrag kann einseitig aus besonderem Grund und mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Hierzu zählen im Folgenden:

  • Verstoß gegen die im Vertrag oder den AGB stehenden Verpflichtungen
  • Antragstellung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens 
  • Fassung oder Ergehung des Beschlusses der Gläubiger für die Insolvenz, die Sanierung, die Abwicklung, die Liquidation oder Auflösung an die jeweils andere Partei 
  • Bestellung eines Zwangs- oder Insolvenzverwalters für der Vermögenswerte der jeweils andere Partei 
  • Bestätigung der jeweils anderen Partei, dass sie nicht in der Lage ist, ihren Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nachzukommen
  • Abwicklung außerkonkursrechtlicher Geschäfte durch privatgeschäftlich bestellten Vertreter 
  • Nichtmehrige Ausübung der Geschäfte der jeweils anderen Partei als Unternehmen in vollem Betrieb


5.4
Sämtliche bis zur Wirksamkeit der Kündigung noch erbringbare zugesicherte Leisungen sind von CEYOND noch zu erbringen und zu übergeben. Die bis zur Wirksamkeit der Kündigung noch erbrachten und übergebenen Leistungen sind vom Auftraggeber noch entsprechend abzunehmen und zu vergüten. 

5.5
Bei über CEYOND erworbenen Software-Lizenzen gelten die vom Lizenzgeber festgelegten Kündigungsfristen. Sollten diese über ein gekündigtes Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und CEYOND hinausgehen, so werden mit Wirksamkeit der Kündigung des Vertrags mit CEYOND sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Lizenzvertrag mit dem je-weiligen Lizenzgeber automatisch auf den Auftraggeber übertragen.